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# § 11 Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4
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(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
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1.den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,
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2.die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen
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a)ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,
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b)Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und
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c)nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.
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(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.
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