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# § 10
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(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
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(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht, ob Kenntnisse aus den Sachgebieten B der Anlage nachgewiesen wurden.
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(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
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(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch Prüfungsordnungen.
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