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lawgit/laws_md/binschuo_2018/§32.md

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# § 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
1.auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn
a)der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b)die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.