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# § 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
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§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
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1.auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn
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a)der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
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b)die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
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2.im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.
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