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# § 21 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
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1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
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a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
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aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
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bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
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b)die Vorschriften über
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aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,
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bb)das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1,
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cc)das Wenden nach § 21.08,
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dd)das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und
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ee)den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
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2.Der Schiffsführer hat
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a)sicherzustellen, dass
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aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
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bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
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cc)auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
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dd)auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,
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ee)der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
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ff)der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
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b)die Vorschriften über
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aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3,
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bb)das Ankern nach § 21.09 Satz 1,
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cc)das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und
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dd)das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
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c)das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
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d)die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
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e)die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
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f)das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
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g)die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
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3.Der Eigentümer und der Ausrüster
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a)dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
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aa)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
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bb)auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
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cc)auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
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b)müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.
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