17 lines
1.3 KiB
Markdown
17 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 2 Verhaltenspflichten
|
|
|
|
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass
|
|
1.der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
|
|
2.die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
|
|
3.der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
|
|
4.während des Betriebs des TGAIN
|
|
a)das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
|
|
b)dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
|
|
c)dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
|
|
d)alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
|
|
e)in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
|
|
|
|
5.bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
|
|
6.der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
|
|
Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.
|