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# § 3 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.als Schiffsführer oder Schiffsführerin, Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig besetzt ist;
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2.als Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin
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a)entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
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b)entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Haftpflichtversicherung nicht nachweist,
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c)entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Teilnahme an Fahrten nicht einräumt oder Zugang nicht gewährt,
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d)entgegen § 2 Absatz 3 die Fernsteuerung des Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
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e)entgegen § 1.28 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall Bilder nicht aufzeichnet oder nicht zur Verfügung stellt,
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f)entgegen § 1.28 Nummer 8 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
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3.als Operator oder Operatorin
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a)entgegen § 2 Absatz 4 die Fernsteuerung des Fahrzeugs durchführt,
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b)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in Verbindung mit § 1.03 Nummer 4 Satz 3 seine oder ihre Tätigkeiten ausübt,
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c)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung für die Navigation oder Kommunikation nicht die dort genannten Geräte verwendet,
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d)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe k der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht abgibt;
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4.als Schiffsführer oder Schiffsführerin
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a)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht in der Lage ist, die Kontrolle zu übernehmen,
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b)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die Anwesenheit nicht sicherstellt,
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c)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe j der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht übernimmt,
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d)entgegen § 1.28 Nummer 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
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e)entgegen § 1.28 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort genannte Unterlage nicht aushändigt oder zur Verfügung stellt.
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