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lawgit/laws_md/binschstro2012abwv_5/§1.md

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# § 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.