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# § 9 Prüfung
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(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
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1.über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und
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2.zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).
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(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
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(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
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(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
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(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
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1.Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
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2.Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
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3.UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ),
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4.Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)),
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5.Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC))
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sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben.
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(7) (weggefallen)
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