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lawgit/laws_md/binschsprfunkv_2003/§6.md

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# § 6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis
Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.