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# § 5 Erlaubnispflicht
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen. Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten
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1.im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des Bundes und der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände,
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2.zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung.
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