Files
lawgit/laws_md/binschprg/§77.md

4 lines
182 B
Markdown

# § 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.