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# § 117
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(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
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1.die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
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2.die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
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3.die Lotsengelder;
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4.(weggefallen)
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5.die Beiträge zur großen Haverei;
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6.die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
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7.die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
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(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
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