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# § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
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(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
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1.in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
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2.in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
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3.im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
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Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.
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(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.
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