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# § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
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(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass
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1.zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,
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2.die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,
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3.bei einer mündlichen Prüfung
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a)diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
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b)die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und
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c)70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,
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4.bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
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a)80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und
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b)statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und
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5.die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.
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(2) Absatz 1 gilt
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1.nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
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2.entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
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(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
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