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# § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
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Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:
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1.die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
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a)bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
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b)bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
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2.die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
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3.die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
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4.die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
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