Files
lawgit/laws_md/binschpersv/§51.md

8 lines
511 B
Markdown

# § 51 Atemschutzgerättragende Personen
(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss
1.mindestens 18 Jahre alt sein und
2.die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.
(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.