Files
lawgit/laws_md/binschpersv/§4.md

4 lines
226 B
Markdown

# § 4 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.