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# § 34 Maschinenkundige
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(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
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1.mindestens 18 Jahre alt sein und
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2.die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
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(2) Erforderlich sind Kenntnisse
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1.der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
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2.der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
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3.der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
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4.der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
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5.der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
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(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
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1.eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
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2.einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
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3.einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
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4.eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
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5.den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
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6.ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.
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