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# § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
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1.zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
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2.zu Versuchszwecken.
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(2) Die abweichenden Vorschriften
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1.müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU)2017/2397und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
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2.dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
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3.dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.
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