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# § 28 Schifferdienstbuch
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(1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
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(2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.
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(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.
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(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.
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(6) Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. Hierzu hat sie
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1.vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,
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2.das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und
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3.das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
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Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.
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