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# § 14 Befreiungsmöglichkeiten
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Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass
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1.Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
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2.Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.
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