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lawgit/laws_md/binschpersv/§130.md

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# § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.
(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1.auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.