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lawgit/laws_md/binschpersbef_hprv/§9.md

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# § 9 Unionspatent Prüfungsteil theoretische Prüfung
(1) Die theoretische Prüfung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.
(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten.