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# § 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
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Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.
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