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lawgit/laws_md/binschpersbef_hprv/§11.md

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# § 11 Unionspatent Prüfungsteil Reisedurchführung
(1) Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.
(2) Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.
(4) Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.