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# § 7 Voraussetzungen
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(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, dass
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1.ein Antrag gestellt wird;
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2.das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
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3.das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
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4.das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.
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(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nummer 2 nicht angewendet.
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(3) Bei der Eichung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
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(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
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(5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
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