12 lines
965 B
Markdown
12 lines
965 B
Markdown
# § 33 Baumuster-Eichung
|
||
|
||
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.
|
||
|
||
(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen – soweit diese fest eingebaut sind –, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattungim Einzelnen hervorgeht.
|
||
|
||
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluss auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.
|
||
|
||
(4) Abweichend von § 31 Absatz 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.
|
||
|
||
(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
|