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# § 32 Berechnung der Wasserverdrängung
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(1) § 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.
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(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen
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–bei Motorbooten: δ = 0,35,
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–bei Segelbooten: δ = 0,25.
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