9 lines
660 B
Markdown
9 lines
660 B
Markdown
# § 11 Berichtigungen im Eichschein
|
|
|
|
(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein einzutragen.
|
|
|
|
(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, dürfen nur
|
|
1.mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseichamtes oder
|
|
2.ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffseichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten
|
|
vorgenommen werden.
|