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# § 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
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(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,
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1.spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen,
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2.spätestens nach Abschluss der Entladung eines Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen oder
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3.sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder Entgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen.
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(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:
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1.nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Muster des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle;
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2.nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen
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a)die Entladung des Fahrzeugs,
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b)das Waschen oder Entgasen, sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und
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c)die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich;
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3.nach Artikel 7.01
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a)Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Waschwasser,
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b)Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Durchführung der Entgasung
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in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;
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4.nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
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a)Datum der Annahme,
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b)Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
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c)Ort der Annahmestelle,
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d)Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
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e)Menge des angenommenen Klärschlamms,
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f)Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
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5.nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
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a)Datum der Annahme,
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b)Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
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c)Ort der Annahmestelle,
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d)Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
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e)Menge der angenommenen Slops,
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f)Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
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6.nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
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a)Datum der Annahme,
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b)Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
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c)Ort der Annahmestelle,
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d)Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
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e)Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,
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f)Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers.
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