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# § 6 Allgemeine Auskunftspflichten
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(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
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1.die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
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2.die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12.
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(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
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1.Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
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2.Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
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3.Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
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4.Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
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5.den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
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6.§ 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1.
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(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
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1.der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
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2.der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
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1.die Befrachter,
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2.die Ladungsempfänger,
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3.die Betreiber einer Umschlagsanlage,
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4.die Frachtführer,
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5.die Schiffsführer,
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6.die Betreiber von Bunkerbetrieben,
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7.die Betreiber von Häfen,
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8.die Betreiber von Liegestellen,
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9.die Betreiber von Anlegestellen und
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10.die Betreiber von Schleusen.
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