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# § 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
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(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar
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1.nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen;
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2.nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall.
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(2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen.
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(3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.
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