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# § 16 Gleichwertigkeiten
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(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
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1.Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
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2.Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
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3.Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
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(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
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1.die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
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2.keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.
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