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# § 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
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(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie erstellt als Ergebnis der Untersuchung den Nachweis nach Muster 3 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen.
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(2) Die Prüfung von Nachlenzsystemen nach Absatz 1 einschließlich des Ausstellens des Nachweises kann statt durch die zuständige Behörde auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
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(3) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuchs im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen
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1.bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen
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a)für die erstmalige Ausstellung des Ölkontrollbuchs die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
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b)für die Erneuerung des Ölkontrollbuchs die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
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2.bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
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(4) Zuständige Bundesbehörde für die Prüfung von Befreiungen bei Sondertransporten nach Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für die Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
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(5) Bundeswasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes.
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