Files
lawgit/laws_md/bimschv_9/§23.md

4 lines
333 B
Markdown

# § 23 Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.