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# § 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
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(1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
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(2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von 18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar oder die nationale Emissionsprognose oder deren Aktualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wurden, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge
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1.die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
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2.die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
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(3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms umfassen mindestens
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1.eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durchführung des Programms sowie der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielt wurden, sowie
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2.alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalteprogramms oder seines Durchführungszeitplans.
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(4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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