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# § 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
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Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
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1.das nationale Emissionsinventar,
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2.die nationale Emissionsprognose,
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3.das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
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4.das Inventar großer Punktquellen und
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5.den informativen Inventarbericht.
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Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.
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