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lawgit/laws_md/bimschv_42/§10.md

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# § 10 Informationspflichten
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
1.unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.