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# § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
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Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
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1.die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
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2.die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.
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