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# § 48 Datenübermittlung
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Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
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1.folgende Bundesbehörden:
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a)das Bundesministerium der Finanzen,
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b)das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
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c)das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
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d)das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
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e)die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
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2.Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
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3.Organe der Europäischen Union,
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4.anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder
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5.anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.
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