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# § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
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(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.
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(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
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(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
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