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# § 34 Erlöschen der Anerkennung
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(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
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1.nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
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2.seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
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(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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