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# § 32 Verfahren zur Anerkennung
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(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
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(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
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(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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