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# § 14 Anerkannte Nachweise
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Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
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1.Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
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2.Nachweise nach § 21.
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