300 B
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§ 14 Anerkannte Nachweise
Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1.Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und 2.Nachweise nach § 21.