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# § 11 Zulassung von Ausnahmen
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Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
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1.einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
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2.keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
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3.die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
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