Files
lawgit/laws_md/bimschv_2_1990/§14.md

4 lines
329 B
Markdown

# § 14 Ableitung der Abgase
Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.