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# § 2 Auslagen
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(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
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(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
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1.Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren,
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2.die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
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3.die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
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4.die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird.
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(3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.
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