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# § 2 Verhaltenspflichten
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(1) Marktteilnehmer haben bei der Angabe von Tatsachen zur Geltendmachung einer Ausnahme im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5, 6, 7 und 8 und des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und in Verwaltungsverfahren zum Zwecke des Rückrufs von Motoren wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
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(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfung von Motoren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 wahrheitsgemäß festgehalten werden.
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(3) Wer einen Übergangsmotor in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass der Übergangsmotor mindestens eine der in Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Anforderungen erfüllt. Satz 1 gilt auch für mobile Maschinen, in die ein solcher Übergangsmotor eingebaut ist.
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(4) Wer Übergangsmotoren oder Austauschmotoren in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass diese Motoren als solche gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung richtet sich nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 in der jeweils geltenden Fassung.
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(5) Motoren, die für einen besonderen Zweck im Sinne des Artikels 34 Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur zu diesem besonderen Zweck in Verkehr gebracht werden.
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(6) Motoren, die unter den Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 7 oder 8, des Artikels 35 Absatz 4 oder des Artikels 58 Absatz 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur unter diesen Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.
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