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# § 4 Emissionsgrenzwerte
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Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß
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1.die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,
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2.die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
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a)Gesamtstaub 10mg/cbm,
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b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm und
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3.die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1ng/cbm
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nicht überschreiten. 11121
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